Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz
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Herrn Cengiz ERDAL, geb. 15.07.1970
zuletzt wohnhaft in 4070 Eferding, Schiferplatz 9/1
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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02. Mai 2024, 09:30 Uhr, Gemeinde Stroheim, Stroheim
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Niederschlagswasserbeseitigungsanlage
FF Stroheim, Gst. Nr. 105/2, KG Großstroheim –
nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und
wasserrechtliche Überprüfung -
02. Mai 2024, 11:00 Uhr, Gemeinde Hinzenbach, Hinzenbach
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Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Projekt
„Regenwasserkanalisation Seebach“ in den Pulvermühlbach;
wasserrechtliche Bewilligung -
07. Mai 2024, 08:30 Uhr, Schmid Susanne, Alkoven
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Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes im
Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der Donau -
wasserrechtliche Bewilligung -
07. Mai 2024, 10:30 Uhr, Mario Humer, Prambachkirchen
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Zubau beim bestehenden Wohnhaus samt einer Doppelgarage,
sowie Geländeabsenkung als Kompensationsmaßnahme, im
Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer des Gallsbaches -
wasserrechtliche Überprüfung -
14. Mai 2024, 08:30 Uhr, TECHNOS Rieß OG, Eferding
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Neubau Büro, Lager, Handwerkstatt und Parkflächen
- gewerbebehördliche Genehmigung -
14. Mai 2024, 13:00 Uhr, Heizwerk HWP GmbH, Hinzenbach
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Errichtung einer Biomasse-Heizanlage
– gewerbebehördliche Genehmigung -
04. April 2024, 08:30 Uhr, UNIQA Österreich Versicherung AG, Eferding
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Versickerung von Niederschlagswässern
auf dem Gst. Nr. 374/1, KG Eferding –
wasserrechtliche Bewilligung -
AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion
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Durchführung einer Seveso-Inspektion bei der Betriebsanlage der AGRANA Stärke GmbH in 4082 Aschach an der Donau, Raiffeisenweg 2-6
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Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
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Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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